„Energieeffizienz an erster Stelle!“, Gasherkunft und anderes: neues Energiepaket in Lettland

Lettland verabschiedet eine Reihe von Gesetzen im Energiebereich.

Im Sommer 2022 verabschiedete Lettland weitreichende Änderungen im Energierecht. Geändert wurden u. a. das Energiegesetz, das Gesetz über Energieeffizienz und das Strommarktgesetz.

Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle!“ wird prominent im Gesetz über Energieeffizienz verankert. Hierbei geht es um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in staatlichen Behörden, Gemeinden, öffentlichen Unternehmen sowie in großen Unternehmen und bei großen Energieverbrauchern. Die Änderungen dienen auch der Umsetzung von Europarecht (hier die Richtlinie über Energieeffizienz) und zur Behebung von Fehlern, die die Europäische Kommission festgestellt hatte. Lettland hatte bestimmte europäische Rechtsakte nicht richtig umgesetzt.

Der Grundsatz „Energieeffizienz zuerst“ besagt, dass in der Planung oder bei Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden muss, wie die Energieeffizienz verbessert werden kann, z. B. durch Energieeinsparungen beim Endverbraucher, der Einsatz von Demand-Response-Initiativen oder durch eine effizientere Energieumwandlung, -übertragung und -verteilung, vorgenommen werden können. Dies bedeutet, dass der Staat und große Unternehmen in ihren Entscheidungen das Thema Energieeffizienz zwingend berücksichtigen müssen. Bis zum 31. Dezember 2022 wird das Wirtschaftsministerium Lettlands entsprechende Leitlinien ausarbeiten.

Ebenfalls im August 2022 in Kraft getreten sind Änderungen im Energiegesetz. Diese wurden eingeführt, um die Lieferketten für Erdgas und die strategischen Gasreserven zu diversifizieren und damit Lettlands Energiemarkt zu stärken und Lieferabhängigkeiten zu reduzieren.

Der Gasimport aus Russland wird untersagt; eine Übergangsregelung gilt bis zum 1. Januar 2023.

Ferner wird dem öffentlichen Händler „Latvijas Gāze“ die Pflicht auferlegt, dass spätestens am 31. August eines jeden Jahres die Erdgasmenge eingelagert wird, die für den Verbrauch der angeschlossenen Verbraucher im Zeitraum vom 1. Oktober des betreffenden Jahres bis zum 30. April des folgenden Jahres benötigt wird.

Ferner wird auch ein elektronisches Herkunftszertifikat für Gas eingeführt, das Produzenten von Erdgas, Bio-Methan oder synthetischem Gas aus erneuerbaren Energien beantragen können. Ein solches Zertifikat wird für eine Megawattstunde ausgestellt. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

Schließlich – ebenfalls Anfang August 2022 – sind Änderungen im Strommarktgesetz in Kraft getreten. Auch hierbei ging es um die Umsetzung von EU-Recht, konkret der Energie-Binnenmarktrichtlinien und solcher zu Erneuerbaren Energien.

Kern der Änderungen sind der Übergang vom sog. Netto-Erfassungs- zum Netto-Abrechnungs-System. Hierbei geht es um die Erfassung vom Verbraucher selbst produzierten, verbrauchten und in das Netz abgegebenen Stroms. Das Netto-Abrechnungssystem wird nicht nur die Menge des aus erneuerbaren Energien erzeugten und verbrauchten Stroms erfassen, sondern auch den Wert des Stroms ermitteln.
Überschüssige Energie wird monetarisiert und für den nächsten Abrechnungszeitraum gutgeschrieben. Es ist auch vorgesehen, dass der an einem Standort eines Nutzers erzeugte Strom an anderen Standorten desselben Nutzers verwendet werden kann. Bis zum 30. September 2022 wird Lettlands Ministerkabinett eine Regelung zum Netto-Abrechnungssystem erstellen.

Quellen:

Änderungen zum Energieeffizienzgesetz, OP Nr. 2022/137A.2 v. 19.07.2022

Änderungen zum Energiegesetz, OP 2022/144.5 v. 28.07.2022

Änderungen zum Strommarktgesetz, OP 2022/137A.1 v. 19.07.2022

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