Kürzung von Gewerbemiete während Corona-lockdown

Deutschland: Während des lockdowns ist eine Miet-Kürzung möglich; die Höher hängt vom Einzelfall ab

Als im Herbst 2020 und Frühjahr 2021 viele Geschäfte auf behördlicher Anordnungen schließen mussten, haben einige Mieter von Gewerbeimmobilien ihre Miete nicht mehr vollständig bezahlt. Der BGH hat nun entschieden, dass die Mieter grundsätzlich ein Recht auf eine Mietkürzung in diesem Fall hatten. In welcher Höhe die Miete gekürzt werde kann, hängt von den Umständen jedes Einzelfalles ab.

Den betroffenen Mietern steht ein Recht zur Mietkürzung aufgrund einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB; in vielen Ländern als force majeur bezeichnet) zu.

Der BGH ist der Ansicht, dass dabei die Interessen zwischen Mieter und Vermieter nicht pauschal 50/50 zu verteilen sind. Vielmehr muss geprüft werden, inwieweit dem Mieter eine Fortzahlung der Miete im Einzelfall zugemutet werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Dauer und Umfang der Nachteile für den Mieter
  • Ausgleichsmaßnahmen, die der Mieter ergriffen hat oder hätte ergreifen können (z.B. online-Geschäft)
  • Empfang staatlicher Ausgleichszahlungen (außer reine Darlehen)
  • Leistungen einer Betriebsversicherung

Die Vor-Instanz (OLG Dresden) hatte noch eine pauschale Mietkürzung um 50% angenommen. Diese Argumentation ist nach der jetzigen Entscheidung des BGH nun nicht mehr möglich.

Mietern und Vermietern wird empfohlen, auf Grundlage der Leitlinien des BGH einvernehmliche Lösungen zu finden.

Quelle: BGH Urteil vom 12.01.2022

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