Ist die Grippeschutzimpfung als freiwillige Sozialleistung eines Unternehmens in Tschechien auf Seiten des Arbeitnehmers steuerpflichtig?

Eine Grippeschutzimpfung als nur abzugsfähiger Aufwandsposten auf Arbeitgeberseite und potenziell zu versteuernder Vermögensvorteil auf Arbeitnehmerseite bedarf der Beurteilung aus mehreren Gesichtspunkten heraus.

Entschließt sich ein Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern besondere Gesundheitsvorsorgeleistungen zugutekommen zu lassen, indem er die mit einer Grippeschutzimpfung verbundenen Kosten übernimmt, so stellen diese auf Arbeitgeberseite eine nicht abzugsfähige Aufwendung dar. Auf Arbeitnehmerseite sind zwei verschiedene Varianten denkbar, wenn es um die mögliche Besteuerung dieser Sozialleistung geht.

Falls die Gesundheitsrechnung die Rechnung für die Impfleistungen direkt an den Arbeitgeber ausstellt, so liegt auf dessen Seite eine nicht abzugsfähige Aufwendung gemäß § 25 Abs. 1 (h) Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/1992 Slg.) vor. Auf Seiten der Arbeitnehmer handelt es sich um eine Sachleistung und damit um steuerbefreite Einkünfte (§ 6 Abs. 9 (d) EStG-cz), auf die außerdem auch keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge anfallen.

Sollte der Arbeitgeber hingegen die mit der Impfung verbundenen Kosten direkt seinen Arbeitnehmern gegenüber erstatten, so würde es sich um einen finanziellen Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung handeln – dieser ist sehr wohl zu versteuern, und fließt nicht nur in die Lohnsteuerbemessung ein, sondern auch in die Bemessungsgrundlage für Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge.

Quelle:
Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

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