Individuelle Preise, das Geschäftsgeheimnis und das Vertragsregister

Heuer sind bereits fünf Jahre seit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes über das Vertragsregister vergangen, welches (vereinfacht gesagt) relativ strenge Regeln für den Abschluss und die Offenlegung von Verträgen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor eingeführt hat.

Heuer sind bereits fünf Jahre seit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes über das Vertragsregister vergangen, welches (vereinfacht gesagt) relativ strenge Regeln für den Abschluss und die Offenlegung von Verträgen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor eingeführt hat.

In diesem Beitrag soll die Frage individueller Preise in solchen veröffentlichten Verträgen untersucht werden, wobei der Schwerpunkt auf der Perspektive des (privaten) Auftragnehmers liegt, der ein wirtschaftliches Interesse daran hat, seine Preise gegenüber anderen (öffentlichen oder privaten) Kunden sowie gegenüber seinen (privaten) Wettbewerbern nicht offenzulegen.

Allgemeines zum Geschäftsgeheimnis

Nach den Bestimmungen des § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht das Geschäftsgeheimnis aus wettbewerbsrelevanten, bestimmbaren, bewertbaren und in den einschlägigen Geschäftskreisen generell nicht zugängliche Informationen, die sich auf den Betrieb beziehen und deren Inhaber im eigenen Interesse für ihre Geheimhaltung sorgt. Die Rechtspraxis leitet sodann recht einheitlich her, dass diese Aspekte, und zwar:

– Wettbewerbsrelevanz, d.h. wenn die Informationen einen gewissen Wettbewerbsvorteil und eine bessere Marktposition mit sich bringen;
– Bestimmbarkeit, d. h. die angemessene Erfassung und Identifizierbarkeit dieser Informationen;
– Bewertbarkeit, d. h. die Fähigkeit, ihren Handelswert zumindest annähernd zu bestimmen;
– allgemeine Nichtzugänglichkeit, d.h. wenn der Sachverhalt nicht allgemein bekannt ist;
– – eine Verbindung zum Unternehmen, d. h. es besteht eine gewisse Verbindung zu den organisierten Vermögenswerten (d. h. den Vermögensgegenständen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Arbeitnehmern, Vertragsverhältnissen oder internen Prozessen), die vom Unternehmer geschaffen wurden; und
– – Geheimhaltung, d.h. wenn die faktische Verbreitung solcher Informationen gefordert ist;

stets alle gleichzeitig erfüllt werden müssen. Daher ist zu beachten, dass das Geschäftsgeheimnis nicht etwas ist, das einseitig vom Unternehmer als Geschäftsgeheimnis bezeichnet oder gemeinsam mit dem Vertragspartner vereinbart wird; die objektive Nichterfüllung auch nur einer einzigen Bedingung führt dazu, dass es sich ex lege nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Typischerweise wird davon ausgegangen, dass es sich z.B. um Kundenlisten und Datenbanken, Geschäftsplänen und Geschäftsstrategien, Marketinganalysen und -strategien, Produktionsverfahren und -methoden, neuen technischen Lösungen und technischen Zeichnungen, aber auch z.B. der internen Organisation eines Unternehmens um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

All die vorstehenden Kriterien werden in einer Reihe von Fällen auch durch die Preispolitik des betreffenden Unternehmers erfüllt, insbesondere in den Fällen, wo er gegenüber seinen Kunden und Auftraggebern unterschiedliche Preise oder auch nur ein anderes Rabattniveau als in der offiziellen Preisliste oder andere preisbezogene Aspekte (z. B. Fälligkeit der Rechnungen, Höhe der Verzugszinsen usw.) anwendet. Gerade in der Preispolitik zeigt sich relativ wertvolles „Know-how“ des betreffenden Unternehmers in Bezug auf Zahlungsmoral, Zahlungsfähigkeit, wirtschaftliche Stabilität, die Sicherheit einer langfristigen Geschäftsbeziehung, die Bereitschaft und Fähigkeit zur gütlichen Streitbeilegung oder auch nur das bloße Vertrauen in den Kunden – sprich, Informationen, die von einem neuen Marktteilnehmer oder Wettbewerber leicht zum Nachteil des Unternehmens missbraucht werden könnten. In der Regel kann die Preispolitik aber auch auf eher interne Gründe zurückzuführen sein, wie z. B. die geplante Produktion neuer Waren (und der damit verbundene Ausverkauf von Restbeständen), die Qualität oder umgekehrt die Ausfallquote der betreffenden Waren oder die Umstellung auf eine neue Produktionstechnologie.

Schon aus der Natur der Sache ergibt sich, dass der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses, gemäß den gesetzlichen Anforderungen, eher die Preispolitik als solche, d.h. als Gesamtinformation, sein wird. Dieselbe Vorgabe muss jedoch nicht durch den Einzelpreis einer bestimmten Ware in einem isolierten Geschäftsfall erfüllt sein (ganz im Gegenteil: der derart vereinbarte Preis muss überhaupt nicht der allgemeinen Geschäftspolitik des Unternehmers entsprechen).

Gesetz über das Vertragsregister

Das Vertragsregistergesetz schreibt die Verpflichtung fest, jeden zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor abgeschlossenen Vertrag „über 50.000 CZK“ im Vertragsregister zu veröffentlichen, wobei im Falle einer Nichtveröffentlichung der Vertrag nicht wirksam wird, und wenn ein solcher Vertrag auch innerhalb von 3 Monaten nach seinem Abschluss nicht veröffentlicht wurde, gilt er als von Anfang an nichtig (hier wie anderswo arbeiten wir im Interesse des Schwerpunkts dieses Artikels allerdings mit erheblichen Vereinfachungen). Im Gesetz über das Vertragsregister wird dieser allgemeine Ansatz wesentlich detaillierter ausgeführt, insbesondere im Hinblick auf die verpflichteten Personen und die Folgen einer solchen Nichtveröffentlichung.

Der Vertrag muss immer in Form eines elektronischen Bildes des Vertragsinhalts in einem offenen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht bzw. in das Vertragsregister eingetragen werden (aus rein praktischer Sicht handelt es sich dabei um die bearbeitbaren Textformate .doc(x), .rtf, .odt und .txt oder .pdf mit einer eingebauten Textebene, unabhängig davon, ob diese beim Speichern des Textformats in .pdf erzeugt oder nachträglich durch automatische Textlesetechnologie eingefügt wurde). Dies ist ein relativ pikantes Detail: Obwohl es sich um ein Vertragsregister handelt, müssen die Verträge selbst nicht veröffentlicht werden; das Hauptaugenmerk des Gesetzes liegt auf dem Textbild; Unterschriften (ob gescannt oder elektronisch) sind im eingebetteten Dokument irrelevant.

Teil der Veröffentlichung ist die Einfügung der entsprechenden „Metadaten“, d.h. Informationen, die folgendes enthalten:

– die Identifizierung der Vertragsparteien,
– Definition des Vertragsgegenstandes,
– den Preis und, wenn dieser nicht im Vertrag enthalten ist, den Wert des Auftragsgegenstandes, sofern dieser bestimmt werden kann, und
– Datum des Vertragsabschlusses.

Ohne diese Metadaten wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß veröffentlicht (obwohl das Gesetz über das Vertragsregister wiederum bestimmte Ausnahmen vorsieht), was die oben genannten nachteiligen Konsequenzen nach sich zieht.

Das Geschäftsgeheimnis und das Vertragsregister

Wie bereits erwähnt, enthält das Gesetz über das Vertragsregister Regeln und Ausnahmen in Bezug auf das, was im Vertragsregister veröffentlicht werden muss und was umgekehrt nicht veröffentlicht werden darf. Im Gesetz wird unterschieden, wann Folgendes nicht veröffentlichungspflichtig ist:

– der „gesamte“ Vertrag (z. B. ein Vertrag, dessen Umsetzung hauptsächlich außerhalb der Tschechischen Republik erfolgt),
– ein „ganzes“ Einzeldokument (z. B. ein technischer Entwurf), oder
– nur ein Teil eines solchen Vertrags und/oder Dokuments.

In die letzte Gruppe fallen gemäß den Bestimmungen von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Vertragsregister u.a. Informationen, die nach den Vorschriften über den freien Zugang zu Informationen nicht erteilt werden können. Zu dieser Kategorie gehören also im Allgemeinen geheimgehaltene Informationen, personenbezogene Daten oder Objekte des gewerblichen Rechtsschutzes. Zu dieser Kategorie gehören auch die Geschäftsgeheimnisse.

Eine Ausnahme von dieser Ausnahmeregelung, d. h. die Verpflichtung zur Vertragsoffenlegung auch von Geschäftsgeheimnissen, stellen im Rahmen des Rechtsbereichs des freien Zugangs zu Informationen folgende Auskünfte dar:

– Umfang und Zweck der bereitgestellten öffentlichen Mittel;
– der Empfänger der gewährten öffentlichen Mittel; und
– eine grobe Definition des Transaktionsgegenstandes;

also, wiederum vereinfacht gesagt, Antworten auf die Fragen, „an wen, warum, wieviel“ und “ wofür wird im Allgemeinen bezahlt“. Der Umfang dieser Informationen, die im Vertrag nicht redigiert werden dürfen, entspricht ebenfalls den oben erwähnten, obligatorischen Angaben zu den Metadaten (wiederum mit einer Reihe von Ausnahmen). Obwohl diese Metadaten (und die entsprechenden Informationen direkt im Vertragstext) im Allgemeinen einen Teil des Geschäftsgeheimnisses bilden können, wird eine solche Vertragsoffenlegung angesichts des Pflichtcharakters nicht als Verletzung des Geschäftsgeheimnisses angesehen.

Erwähnenswert ist außerdem, dass die letzte Kategorie nicht veröffentlichter Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Vertragsregister „die Methode zur Berechnung der Einheitspreise“ umfasst. Leider handelt es sich jedoch um einen sehr vagen Rechtsbegriff, und weder die Rechtspraxis noch beispielsweise das Innenministerium, das für die Führung des Vertragsregisters zuständig ist und die entsprechenden Auslegungsmethoden herausgibt, sind sich einig darüber, was tatsächlich zu dieser Kategorie gehört. Im Allgemeinen wird jedoch eine restriktive Auslegung dieses Konzepts bevorzugt, nach dem Motto „im Zweifelsfall lieber veröffentlichen“.

Einzelpreise und das Geschäftsgeheimnis

Im Zusammenhang mit Einzelpreisen für eine bestimmte Dienstleistung stellt sich dann die rein praktische Frage, ob solche Preise unter den Schutz der Geschäftsgeheimnisse fallen und damit von der Vertragsoffenlegungspflicht ausgenommen werden können.

Auf den ersten Blick handelt es sich nur um eine einzige Vertragsbeziehung, meist mit einer Partei auf jeder Seite, manchmal nur für ein einziges Produkt oder eine einzige Dienstleistung, d.h. einen einzigen individuellen Preis, und damit um eine Information, die für sich allein, ohne Verbindung zu anderen Informationen steht.

Andererseits ist es nach Ansicht des Verfassers notwendig, insbesondere die technischen Aspekte der Funktionsweise des Vertragsregisters zu berücksichtigen. Das Vertragsregister ist eine öffentlich und frei zugängliche Online-Datenbank mit der Möglichkeit des Zugriffs, ohne dass eine Registrierung oder Authentifizierung der zugreifenden Person erforderlich ist; mit veröffentlichten Textabbildungen von Vertragsdokumenten, die eine Volltextsuche ermöglichen, und mit der Verknüpfung des Textes dieser Dokumente mit weltweit genutzten Internet-Suchmaschinen (d. h., es genügt, den entsprechenden Begriff einzugeben, um sofort direkte Links zu bestimmten im Vertragsregister veröffentlichten Vertragsdokumenten zu finden). Außerdem werden die Verträge im Vertragsregister auf „unbestimmte“ bzw. (derzeit) unbegrenzte Zeit veröffentlicht, und nichts deutet darauf hin, dass sich die Situation in dieser Hinsicht in Zukunft ändern wird. Alle diese Aspekte führen denn auch dazu, dass kommerzielle Anbieter aufgekommen sind, die ein Data Mining der im Vertragsregister veröffentlichten Daten anbieten.

Zusammenfassend lässt sich die Situation wie folgt bildhaft beschreiben: Versteht man die Preispolitik als ein Puzzle, wobei im Hinblick auf die Langlebigkeit, die Bekanntheit und die Zugänglichkeit des Vertragsregisters im Grunde jeder einzelne Teile dieses Puzzles „herauspicken“ und sie in Ruhe zusammensetzen kann, bis er sein eigenes Puzzle erstellt hat oder zumindest einen groben Überblick darüber erhält, was dieses Puzzle zeigt, dann stellt sich die Frage, ob nicht auch jedes einzelne Teil dieses Puzzles schutzwürdig ist.

Obwohl in der Rechtspraxis natürlich auch strenge Ansichten zu finden sind, wonach der Preis eher kein Geschäftsgeheimnis darstellt und daher die Offenlegung unabhängig von den oben genannten Metadaten erfolgen kann, lassen sich auch völlig gegenteilige Meinungen finden. Ein solcher Fall ist z. B. die vom Gesundheitsministerium im Jahr 2019 herausgegebene Methodik, die insbesondere die Stückpreise angeht. Darin heißt es ausdrücklich, dass „ein bestimmter Stückpreis für sich allein (…) sowie in Verbindung mit anderen Verkaufspreisen eines bestimmten Anbieters ein Geschäftsgeheimnis sein kann, da sich aus diesem Gesamtbild die längerfristige Preispolitik eines bestimmten Wettbewerbers auf dem Markt ableiten lässt“. Diese Prämisse wurde logischerweise durch die Regel ergänzt, dass der Preis je Maßeinheit zunächst von dem betreffenden Vertreiber/Lieferanten zum Geschäftsgeheimnis erklärt werden muss, und dass dann die verpflichtete Stelle (im vorliegenden Fall die direkt vom Gesundheitsministerium verwalteten Krankenhäuser) prüfen muss, ob die Angaben zum Preis je Maßeinheit auch die übrigen oben genannten Merkmale des Geschäftsgeheimnisses erfüllen. Wie bereits erwähnt, reicht die Erklärung einer Partei (oder sogar beider Parteien) nicht aus, um das Geschäftsgeheimnis zu begründen. Wenn die zuständige Stelle (das Krankenhaus) dann zu dem Schluss kommt, dass es sich tatsächlich um das Geschäftsgeheimnis handelt, wird sie die Information – hier den Stückpreis – nicht im Vertragsregister veröffentlichen.

Obwohl sich die Rechtspraxis in dieser Hinsicht nicht ganz einig ist, lässt sich nach Ansicht des Verfassers eine solide Argumentationsgrundlage dafür finden, dass – im Hinblick auf die Grundsätze der Funktionsweise des Vertragsregisters – jeder einzelne Stückpreis die Merkmale des Geschäftsgeheimnisses erfüllen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch immer die Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien und eine sorgfältige Analyse der betreffenden Vertragsunterlagen.

Auf dieser Grundlage kann der Vertrag dann entsprechend anonymisiert werden, wobei jedoch unterschieden werden muss, ob der Vertrag eine einzige Leistung (eine Dienstleistung, eine Art von Waren usw.) oder mehrere Teilleistungen (eine Reihe von Waren/Dienstleistungen) umfasst; dies alles unter der Prämisse, dass „wieviel“ und „wofür“ im Allgemeinen nicht geheimgehalten werden darf.

Die notwendige Sorgfalt bei der Überprüfung und Anonymisierung von Verträgen ist auch durch die noch ungeklärte Frage gerechtfertigt, wie mit Situationen umzugehen ist, in denen sich später herausstellt, dass es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

In der Regel wurde der Vertrag in einem solchen Fall nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht und verfällt damit 3 Monate nach seinem Abschluss als nichtig. Obwohl das Gesetz über das Vertragsregister die Möglichkeit vorsieht, einen solchen Vertrag und damit die entsprechenden Informationen zu korrigieren und nachträglich zu veröffentlichen, steht nicht fest, in welchen konkreten Vertragsbeziehungen dieser Mechanismus angewendet werden soll.

Bisher ist nämlich die strittige Auslegung von Abschnitt 7(2) des Gesetzes über das Vertragsregister noch nicht vollständig geklärt. Nach dieser Bestimmung gilt [die Nichtigkeitssanktion nicht], „wenn nur ein Teil des Vertrags nicht über das Vertragsregister veröffentlicht wurde oder wenn Metadaten aus Gründen des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses nach dem Verfahren des § 5 Absatz 6 zu Unrecht von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden“ [und eine entsprechende Korrektur erfolgt]. Die genannte Bestimmung des Artikel 5 Absatz 6 sieht vor, dass nur ausgewählte Metadaten (Identifizierung der Vertragsparteien und Preis/Wert des Auftrags) von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden können, und auch dann nur für ausgewählte öffentliche Einrichtungen (Universitäten, öffentliche Unternehmen, Krankenkassen usw.). Nach der Auslegung einiger Juristen kann die Möglichkeit der Berichtigung nur in denjenigen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen (1) ein Teil des Vertrags aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem in Artikel 5 Absatz 6 festgelegten Verfahren nicht veröffentlicht wurde oder (2) Metadaten aufgrund des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses gemäß Artikel 5 Absatz 6 ausgeschlossen wurden; es wird sich also immer nur um den Teil des Vertrags/der Metadaten handeln, der unter die oben genannte Ausnahme fällt, und dies nur im Falle ausgewählter öffentlicher Einrichtungen (nicht aber privater Einrichtungen). Nach der Auslegung des Innenministeriums ist die Vorschrift jedoch so zu verstehen, dass sie für Fälle gilt, in denen (1) ein Teil des Vertrags nicht veröffentlicht wurde (und zwar generell, aus jedwedem Grund), oder (2) Metadaten aus Gründen des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 weggelassen wurden. Der Unterschied in der Auslegung beruht also auf einem unterschiedlichen Verständnis der Konjunktion „oder“.

Die Auswirkungen dieser unterschiedlichen Auffassungen sind natürlich beträchtlich. Die erste Auslegung erlaubt die Berichtigung und korrigierende Vertragsoffenlegung von Geschäftsgeheimnissen nur für ausgewählte Informationen und nur für ausgewählte öffentliche Einrichtungen; für andere Informationen und/oder Einrichtungen ist dieses Verfahren nicht anwendbar. Die zweite Auslegung bindet diese ausgewählten Informationen und ausgewählten Einrichtungen nur an die unveröffentlichten Metadaten; eine Korrektur eines (beliebigen) Teils des Vertrags (der aus irgendeinem Grund unveröffentlicht ist) kann zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Insofern ist es jedem nur nahe zu legen, bis zur Klärung dieser Auffassung durch entsprechende Gerichtsentscheidungen mit extremer Sorgfalt und Umsicht vorzugehen, sowohl bei der Bewertung jedes einzelnen Vertrags als auch bei der Einrichtung interner Organisationsmechanismen für die Identifizierung und Kennzeichnung von Vertragsteilen, die das Geschäftsgeheimnis darstellen (hier insbesondere die Einheitspreise), um dann ggfs. entscheiden zu können, diese nicht offenzulegen.

Quelle:
Gesetz Nr. 340/2015 Slg. über besondere Bedingungen für die Wirksamkeit bestimmter Verträge, die Veröffentlichung solcher Verträge und über das Vertragsregister (Gesetz über das Vertragsregister)
Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch
z.B. Bouda, P. u.w., “Zákon o registru smluv. Komentář.” (Gesetz über das Vertragsregister. Kommentar), 1. Aufl., Prag: C. H. Beck, 2016, 456 S.

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