Das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung ist am 19.01.2022 in Kraft getreten. Die abschließenden Vorbereitungen für das Einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent können nun beginnen.
Nachdem die deutsche Bundesregierung im September 2021 das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert und Österreich seine Ratifikationsurkunde am 18.01.2022 ebenfalls hinterlegt hatte, trat dieses am 19.01.2022 in Kraft.
Dies bildet den Schlussstein einer jahrelangen Bemühung um ein EU-weit einheitliches Patentsystem und zugleich den Grundstein für die Anwendung des Einheitspatents und die Entstehung des Einheitlichen Patentgerichts.
Es wird davon ausgegangen, dass das Einheitliche Patentgericht in der 2. Jahreshälfte 2022 seine Tore öffnet, sobald seine Richter ernannt und seine Verfahrensordnung beschlossen wurde. Damit wird die gerichtliche Zuständigkeit für Einheitspatente auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.
Zukünftig reicht ein einziger Patentantrag für eine Geltung eines Patents in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten aus. Das Einheitliche Patentgericht mit Hauptsitz in Luxemburg wird als internationaler Gerichtshof für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf vom Europäischen Patentamt erteilte Einheitspatente zuständig sein und innerhalb der EU grenzüberschreitend deren Einhaltung schützen. Patentinhaber können somit zukünftig das Einheitspatent länderübergreifend vor einem einzigen Gericht durchsetzen.
Zur Vorgeschichte:
Die EU arbeitete bereits seit langem an einer Reform des europäischen Patentrechts. So gab es schon seit 2013 ein Übereinkommen der meisten EU-Mitgliedstaaten für ein europäisches Einheitspatent. Bislang konnte dieses jedoch aufgrund fehlender Zustimmung von Deutschland als einem der drei Vertragsstaaten mit dem höchsten Patentaufkommen noch nicht in Kraft treten.
Zunächst hatte das Deutsche Bundesverfassungsgericht 2020 ein entsprechendes Gesetz für nichtig erklärt, da die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder des Bundestags gefehlt habe. Daraufhin wurde das Gesetz Ende 2020 wortgleich noch einmal beschlossen.
Noch vor dem Jahreswechsel 2020/21 gingen zwei Verfassungsklagen mit Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses entschied im September 2021, dass in dem Übereinkommen „keine über den Status quo hinausgehende Regelung des Verhältnisses von Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht“ zu sehen und das Übereinkommen somit nicht zu beanstanden sei. Mit dieser Entscheidung war der Weg für die fehlende Ratifizierung des Abkommens durch Deutschland und somit die EU-weite Umsetzung endgültig frei.
Quelle:
www.epo.org