Europäisches Einheitspatent kommt am 01.06.2023

Das europäische Einheitspatent tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig nimmt auch das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit auf.

Die deutsche Bundesregierung hat am 17.02.2023 die Ratifizierungsurkunde für das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beim Rat der Europäischen Union hinterlegt. Damit ist das für das Inkrafttreten des Einheitspatents notwendige Ratifizierungsverfahren abgeschlossen. Das Einheitspatent tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Zum gleichen Datum nimmt auch das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit auf, das für alle Klagen wegen der Verletzung oder Nichtigerklärung von Einheitspatenten zuständig sein wird.

Das Einheitspatent kann für alle Europäischen Patente, die ab dem 01.06.2023 erteilt werden, beantragt werden. Es ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten (Vorsicht: nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union!).

Derzeit nehmen am einheitlichen Patentsystem folgende 17 Mitgliedsstaaten teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

Griechenland, Irland, Rumänien, die Slowakei, Tschechien, Ungarn sowie Zypern, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben, dürften in Zukunft beitreten, sodass insgesamt 24 Staaten am System teilnehmen werden.
Spanien, Polen und Kroatien werden ebenso wie Großbritannien nach derzeitigem Stand nicht am neuen System teilnehmen.

Der Antrag auf einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des betreffenden europäischen Patents gestellt werden.

Die territoriale Reichweite eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit unverändert, selbst wenn nach seiner Eintragung weitere Mitgliedstaaten das europäische Patentübereinkommen ratifizieren. Die territoriale Reichweite eines Einheitspatents wird also nicht auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt, die das Patentübereinkommen nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung des betreffenden Patents ratifizieren.

Quelle:
www.epo.org

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