Als Teil des von der Regierung beschlossenen Konsolidierungspakets hat das Finanzministerium ab dem 1.1.2024 eine ganze Reihe von Steuererleichterungen eingeschränkt oder gar aufgehoben. Diese Änderungen machen sich zum ersten Mal in der im Jahr 2024 abzugebenden Steuererklärung bemerkbar.
Im Rahmen eines von der Regierung beschlossenen Maßnahmenpakets zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen hat das Finanzministerium zum 01. Januar 2024 eine Reihe von Steuerfreibeträgen für Privatpersonen gekürzt oder ganz abgeschafft. Diese Einschränkungen werden in der jährlichen Steuererklärung für 2024 berücksichtigt, die Arbeitnehmer bis zum 15. Februar 2025 bei ihrem Arbeitgeber einreichen müssen.
Ab Januar 2024 wurden die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ehegattenfreibetrags gemäß § 35bb des Einkommensteuergesetzes verschärft. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 24.840 CZK oder auf das Doppelte, wenn der Freibetrag für einen Ehepartner in Anspruch genommen wird, der Anspruch auf einen Behindertenausweis (ZTP/P) hat.
Der Ehegattenfreibetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehepartner und einem unterhaltsberechtigten Kind unter 3 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung dieses Freibetrags ist, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen kein eigenes Einkommen hat, das 68.000 CZK für den Bemessungszeitraum übersteigt.
Diese Änderung der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ehegattenfreibetrags soll die vollständige Rückkehr des zweiten Familienmitglieds (Ehegatten) auf den Arbeitsmarkt unterstützen.
Darüber hinaus werden gemäß dem Wortlaut der gesetzlichen Änderung laut Parlamentsdrucksache ab Januar 2024 die folgenden Steuererleichterungen vollständig abgeschafft:
Die Studienbeihilfe, Steuerermäßigungen für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschule, Kindergartengebühren, Mitgliedsbeiträge von Gewerkschaftsmitgliedern und Prüfungen zur Bestätigung der erfolgreichen beruflichen Weiterbildung.
Die folgenden jährlichen Steuererleichterungen sind dem gegenüber weiterhin im Gesetz verankert und können weiterhin genutzt werden: Abzug von Renten- und Lebensversicherungsbeiträgen von der Steuerbemessungsgrundlage, wobei Beiträge in Höhe von insgesamt bis zu 48.000 CZK abgesetzt werden können. Diese Obergrenze umfasst auch sogenannte langfristige Anlageprodukte.
Langfristige Anlageprodukte dienen der direkten Investition in Wertpapiere und ermöglichen das Sparen für das Alter mit höheren Renditen. Die in ein langfristiges Anlageprodukt investierten Mittel können als steuerlich absetzbarer Posten geltend gemacht werden; siehe die oben genannte Gesamtgrenze.
Eine Steuerermäßigung kann auch weiterhin für Schenkungen geltend gemacht werden, wobei der Wert der Schenkung mindestens 1.000 CZK betragen oder 2 % der Steuerbemessungsgrundlage übersteigen muss.
Eine weitere Steuererleichterung, die beibehalten wurde, gilt für Zinsen, die für ein Wohnungsbaudarlehen gezahlt werden, wobei bis zu 300.000 CZK von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können, wenn die Immobilie vor 2021 erworben wurde. Wenn die Immobilie ab 2021 erworben wird, können maximal 150.000 CZK abgezogen werden.
Der Grundfreibetrag pro Steuerzahler, die Steuergutschrift für Kinder, der Abzug wg. Arbeitsunfähigkeit und der Abzug für Inhaber eines Behindertenausweises bleiben unverändert.
Sind Sie mit Steuerfreibeträgen und anderen Steuervorteilen nicht vertraut und benötigen Hilfe? Kommen Sie bitte jederzeit gerne auf uns zu!
Quelle:
Ges. Nr. 349/2023 Slg.,
Parlamentsdrucksache 488/0