Das Stadtverwaltungsamt der Hauptstadt, also der sog. Prager Magistrat, hat als Berufungsinstanz eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der das Bauamt die Airbnb-Ausmietung einer Wohneinheit mit Bußgeld belegt hatte.
Im März 2021 hatte das Bauressort am Stadtbezirksamt für Prag 1 dem Eigentümer einer Wohneinheit ein Bußgeld auferlegt, weil dieser in seiner Wohnung über Airbnb Unterbringungsdienstleistungen erbracht hatte. Die Entscheidung des Bauamts wurde vom Magistrat der Hauptstadt Prag als höherinstanzlichem Verwaltungsorgan bestätigt.
Die Behörden sahen in der Überlassung per Airbnb des (bauamtlich als Wohnung abgenommenen) Wohnraums an Dritte zur Nutzung einen Widerspruch zum im Bauabnahmebescheid festgehaltenen Nutzungszweck. Der Eigentümer wehrte sich, indem er argumentierte, diese Art der Nutzung gehe nicht über die von baurechtlichen Aspekten gezogenen Grenzen hinaus, insofern als die Wohnung nach wie vor dem Aufenthalt von Personen diene; er befand es für unerheblich, ob die Wohnung kurzfristig oder dauerhaft vermietet wird. Der Eigentümer führte des Weiteren aus, an der Wohnung seien keine baulichen Änderungen vorgenommen worden, die eine Änderung des Nutzungszweck begründen würden.
Dem gegenüber vertrat das Stadtverwaltungsamt den Standpunkt, eine Änderung des Nutzungszwecks setze nicht zwingend baulichen Änderungen voraus; vielmehr unterliege jegliche Änderung des Nutzungszwecks eines Gebäudes (also auch die Nutzung als gewerbliche Beherbergung) der bauamtlichen Zustimmung. Dieses Argument stützte der Magistrat u.a. auf die Ausführungsverordnungen, die eine Wohnung übereinstimmend als eine oder mehrere Räume definieren, welche gemäß ihrer bautechnischen Anordnung und Ausstattung die Anforderungen an eine dauerhafte Bewohnung erfüllen und zu diesem Nutzungszweck bestimmt sind. Es sei gerade diese Bestimmung für Wohnzwecke, die den Unterschied zwischen Wohnräumen und Unterbringungs- bzw. Beherbergungsräumen ausmache.
Des Weiteren schloss sich das Stadtverwaltungsamt der Rechtsauffassung des Obersten Verwaltungsgerichts an, welche in dessen Urteil 28 Cdo 1589/2012 zum Ausdruck kommt und wonach die Frage, ob eine Änderung des Nutzungszwecks eines Gebäudes vorliegt oder nicht, nach den Anforderungen gemäß Sonderrechtsvorschriften zum Schutze der öffentlichen Interessen zu beurteilen ist. Hierher gehören u.a. die Brandschutzvorschriften, die erheblich unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz von Mehrfamilienhäusern einerseits und Beherbergungsbetrieben andererseits stellen. Um die einschlägigen Brandschutzvorschriften durchsetzen zu können, so der Magistrat, müssen die Verwaltungsbehörden über aktuelle Informationen verfügen, was den tatsächlichen Nutzungszweck einzelner Wohnungen anbelangt.
Damit stellt sich die Frage, ob die Behörden auch weiterhin im Einklang mit diesem Trend vorgehen werden, um aus eigenem Antrieb die Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Nutzung von Wohnungen und der betreffenden Nutzungsgenehmigung zu prüfen. Wenn dies der Fall wäre, könnte dies einer ganzen Reihe von Betreibern auf dem Airbnb-Portal sowie Betreibern anderer Dienstleistungen das Leben schwer machen.
Quelle:
Entscheidung der Stadtverwaltungsbehörde der Hauptstadt Prag vom 29.07.2021 (AZ geschwärzt)
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