Eine europäische Richtlinie zielt auf Plattformarbeit wie Uber, Bolt usw. ab und führt die Vermutung eines regulären Arbeitsverhältnisses ein. Welche Auswirkungen hat dies auf den tschechischen Test der abhängigen Beschäftigung?
Autoren: Tomáš Burián, Zuzana Ďuríková
Die Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (die „Richtlinie“) ist eine EU-Regelung, die in die Definition des arbeitsrechtlichen Status von Personen, die für digitale Plattformen arbeiten, eingreift und darüber hinaus die algorithmische Steuerung der Arbeit detailliert regelt.
Unter einer digitalen Arbeitsplattform versteht man eine natürliche oder juristische Person, die auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers über eine Website oder mobile Anwendungen zumindest teilweise aus der Ferne eine Dienstleistung erbringt, die in der Organisation von gegen Entgelt ausgeführten Arbeiten sowohl online als auch an einem bestimmten Ort besteht, wobei automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme zum Einsatz kommen. Die Regelung schafft somit einen Sonderstatus für Unternehmen wie Uber, Wolt, Bolt, diverse Crowdworking-Plattformen und ähnliche Modelle.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie vom November 2024 bis zum 02.12.2026 umsetzen und somit Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen.
Ziel der Richtlinie ist es, festzulegen, wann eine Person, die über eine digitale Arbeitsplattform arbeitet, den Status eines Arbeitnehmers hat, und damit transparente und faire Arbeitsbedingungen auch im Umfeld der algorithmischen Arbeitssteuerung zu gewährleisten. Die Richtlinie hat einen breiten Anwendungsbereich und gilt für alle digitalen Arbeitsplattformen, die bezahlte Arbeit in der Union organisieren, unabhängig von ihrem Sitz oder dem anwendbaren Recht.
Ein wesentliches Element der Richtlinie ist die widerlegbare Rechtsvermutung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform und der Person, die über die Plattform Arbeit verrichtet, falls und insoweit die Plattform ein gewisses Maß an Kontrolle oder Leitung über die Ausführung der Arbeit ausübt. Die Richtlinie legt ausdrücklich fest, dass der Arbeitsstatus anhand der tatsächlichen Art der Arbeitsausführung unter Berücksichtigung der Verwendung von Algorithmen bestimmt wird und dass die vertragliche Bezeichnung der Beziehung durch die Parteien nicht ausschlaggebend sein kann. Die Vermutung ist so konzipiert, dass die Beweislast auf die digitale Plattform übergeht, die nachweisen muss, dass das betreffende Verhältnis nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Mitgliedstaats erfüllt.
Die Richtlinie verweist dabei ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob eine Person, die über eine Plattform Arbeit verrichtet, Arbeitnehmer der Plattform ist oder nicht.
Im tschechischen Umfeld müssen sich digitale Plattformen (und der tschechische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie) mit der Definition der abhängigen Arbeit gemäß § 2 des Arbeitsgesetzbuches auseinandersetzen. Abhängige Arbeit ist laut Arbeitsgesetzbuch eine Tätigkeit, die von einem Arbeitnehmer persönlich, in einem Unterordnungsverhältnis, namens und nach den Anweisungen des Arbeitgebers, gegen Entgelt (Lohn oder Vergütung), auf dessen Kosten und Verantwortung, während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen vereinbarten Ort ausgeübt wird. Als wesentliche Merkmale, die abhängige Arbeit von selbständiger Arbeit unterscheiden, gelten in Lehre und Rechtsprechung insbesondere die organisatorische Unterordnung des Arbeitnehmers, die persönliche Ausführung der Arbeit und die Ausführung im Namen des Arbeitgebers, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, die Arbeit laufend zu leiten und zu kontrollieren.
Gemäß § 3 des Arbeitsgesetzbuches kann abhängige Arbeit ausschließlich im Rahmen eines grundlegenden Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses) ausgeübt werden, vorbehaltlich weitergehender Regelungen durch besondere Rechtsvorschriften. Gemäß § 5 Buchstabe e) des Arbeitsgesetzes gilt die Ausübung einer Tätigkeit mit Merkmalen abhängiger Arbeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als illegale Arbeit, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften erlaubt ist.
Neu ist, dass bei Arbeit, die über eine digitale Plattform organisiert wird, welche Merkmale der Leitung und Kontrolle aufweist, davon ausgegangen wird, dass es sich um abhängige Arbeit handelt, und die Beweislast für das Gegenteil auf die Plattform abgewälzt wird.
Der konkrete Umfang und die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den tschechischen Arbeitsmarkt hängen von der Art und Weise ihrer konkreten Umsetzung in tschechisches Recht ab.
Quelle:
Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch
Gesetz Nr. 435/2004 Slg. über Beschäftigung
Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit