Das neue Geldwäschegesetz führt verschiedene Pflichten für sog. Verpflichtete ein.

Die Novelle des Geldwäschegesetzes („AML-Novelle“) verschärft die Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden (customer due diligence). Unten werden wir Ihnen ausführlich vorstellen, welche Sorgfaltspflichten gemeint sind.

Die Novelle erweitert die grundlegenden sowie verstärkten Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, präzisiert den Inhalt interner Strategien der Verpflichteten, die nun seitens der Geschäftsführung genehmigt werden müssen. Sie erweitert zudem die Definition einer ungewöhnlichen Geschäftstransaktion und die anschließende Verpflichtung entsprechende Maßnahmen zu treffen.   

Die AML-Novelle führt zur Umsetzung der oben angeführten Pflichten mehrere Fristen ein, wobei für die Verletzung einzelner Bestimmungen des Geldwäschegesetzes hohe Strafen drohen und zwar für allgemeine Verletzungen bis zur Höhe von 200.000 Euro und in schwerwiegenderen Fällen bis hin zu 1 Mio. Euro. Banken und Geldinstituten droht eine Sanktion bis hin zu 5 Mio. Euro. Die Sanktion kann dabei innerhalb von drei Jahren ab der Feststellung der Verletzung auferlegt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Verletzungshandlung.

Welche Änderungen gelten seit dem 15.3.2018?

Sobald sich eine Gesellschaft auf der Liste der Verpflichteten (§ 6 des AML-Gesetzes) findet, unterliegt sie strengeren Anforderungen im Hinblick auf die Überprüfung der Kunden. Zu den Verpflichteten zählen unter anderem Banken, Geldinstitute, Immobilienbüros, Rechtsanwälte bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen für ihre Mandanten, sowie diejenigen, die im Handelsregister die  „Tätigkeit der Unternehmens-, Organisations- und Wirtschaftsberatung“ oder „Vermittlung des Verkaufs, der Vermietung und des Kaufs von Immobilien“ als Unternehmensgegenstand eingetragen haben. Betroffene Gesellschaften sollten deshalb erwägen, welche der eingetragenen Tätigkeiten sie tatsächlich ausüben um vorzubeugen, dass sie den Status eines Verpflichteten haben, obwohl sie die jeweilige Tätigkeit de facto gar nicht ausüben.

Ein Unternehmer ist auch immer dann ein Verpflichteter, wenn er zwar nicht auf der Liste steht, aber eine Bargeldtransaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro ausgeführt hat, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang getätigt wurde oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint.

Die Pflicht, den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und schriftliche/elektronische Aufzeichnungen über diesen zu führen, sofern diese Daten nicht bereits im Register der Partner des öffentlichen Sektors oder im Register der juristischen Personen, Unternehmer und Behörden eingetragen sind. Auf Anforderung der Berechtigten (z.B.: Finanzpolizei) sind diese Daten innerhalb einer festgelegten Pflicht mitzuteilen. Verpflichtete müssen diese Daten noch für fünf Jahre ab Beendigung der Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer aufbewahren. 

Erweiterung der grundlegenden Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber den Kunden und der Identifizierung deren wirtschaftlichen Eigentümern und Maßnahmen zur Überprüfung deren Identifizierung, einschließlich von Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Managementstruktur. Der Verpflichtete hat ebenfalls festzustellen und aufzuzeichnen, ob gegen den Kunden internationale Sanktionen ausstehen oder ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt (darunter werden Personen verstanden, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden, ungeachtet ihres dauerhaften Wohnsitzes (in der Slowakei wie auch im Ausland); in diesem Fall gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten für mindestens 12 weitere Monate seit Ende der Bekleidung des wichtigen öffentlichen Amtes).

Festlegung des minimalen Umfangs der Identifizierungsdaten der Kunden. Die Verpflichteten haben nun die Geburtsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Das Geburtsdatum wird zur Identifizierung einer natürlichen Person nur ausreichen, wenn der natürlichen Person keine Geburtsnummer zugewiesen wurde (z. B. ausländische Unternehmer).

„Zumindest“ vereinfachte Sorgfaltspflichten, wenn die Risiken von Geldwäsche gering sind. Was bedeutet das? Bei bestimmten Typen von Geschäften, bei denen es der Charakter des Geschäfts/der Transaktion ermöglicht, eine gewöhnliche geschäftliche Transaktion zu identifizieren (sog. transparentes Geschäft), oder bei Geschäften bis hin zu 15.000 Euro, verpflichtet das Geldwäschegesetz den Verpflichteten nicht zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten, sondern nur zu vereinfachten Sorgfaltspflichten. Es handelt sich um eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Gesetz, da in diesem Fall früher überhaupt keine Sorgfaltspflichten bestanden haben. 

Die Pflicht, schriftliche Aufzeichnungen zu führen, und zwar über alle komplizierten, ungewöhnlich großen Geschäfte und über alle Geschäfte mit ungewöhnlichem Charakter, deren wirtschaftlicher oder gesetzlicher Zweck nicht klar ist, wobei der Verpflichtete verpflichtet ist, den Zweck dieser Geschäfte im möglichst großen Umfang zu überprüfen. Der Verpflichtete muss diese Aufzeichnungen bei einer Kontrolle seitens der Finanzpolizei zur Verfügung haben, wobei die Informationen darin enthalten sein müssen, warum der Verpflichtete die Transaktion als ungewöhnlich bewertet hat.  

Bewertung von Risiken. Ein Verpflichteter muss gemäß der Novelle die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifizieren, beurteilen, bewerten und aktualisieren, gemäß der Arten der Geschäfte und Geschäftsverhältnisse, unter Berücksichtigung der Faktoren, die in der Anlage Nr. 2 zum Gesetz angeführt sind und gemäß dem Typ des Kunden, dem Zweck, der Regelmäßigkeit und der Dauer des Geschäftsverhältnisses, dem Wert des Geschäfts, der Risikobehaftung des Landes etc., sowie im Hinblick auf bestimmte konkrete Formen von ungewöhnlichen geschäftlichen Transaktionen, die im Rahmen der konkreten unternehmerischen Tätigkeit auftreten können.

Angesichts der DSGVO und des neuen Gesetzes über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten führen wir der Vollständigkeit halber an, dass die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der oben angeführten personenbezogenen Daten der Klienten / Kunden auch weiterhin das Geldwäschegesetz bleibt, d.h. dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht der Zustimmung der betroffenen Personen unterliegt.

Welche Unterlagen muss jeder Verpflichteter bis zum 15. Mai 2018 aktualisiert haben?

Interne Strategien der Verpflichteten

Schon jetzt ist es verpflichtend eine interne Firmenrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche vorweisen zu können. Die Novelle des Geldwäschegesetzes erfordert jedoch im Vergleich zur ursprünglichen Regelung ausdrücklich, dass das Programm eine Übersicht der konkreten Formen von ungewöhnlichen geschäftlichen Transaktionen gemäß der Unternehmenstätigkeit des Verpflichteten enthält, die im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit auftreten können. Das Programm muss ebenfalls eine Person, die im Unternehmen für die Erfüllung der Aufgaben bei der Bekämpfung von Geldwäsche zuständig sein wird und die ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen anzeigen wird, bestimmen; ist diese Person nicht in der Geschäftsführung, muss es sich um einen leitenden Angestellten, mit der Möglichkeit zur direkten Kommunikation mit der Geschäftsführung, handeln. Zudem muss für diese Person ein Zugang zu allen Informationen und Unterlagen bestehen, die der Verpflichtete bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kunden erworben hat. Die Aktualisierung des Programms sollte nicht mehr nur im Zusammenhang mit einer Änderung des Unternehmensgegenstandes des Verpflichteten vorgenommen werden, sondern auch vor der Einführung von neuen Produkten oder bei einer Änderung der Organisationsstruktur des Verpflichteten.

 

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