Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Angabe des Unternehmensgegenstands „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung aufgeführt sind“ in Gesellschaftsverträgen nichtig ist.
In seiner Entscheidung vom 12. Mai 2021, Az. 27 Cdo 3549/2020, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass in Gesellschaftsverträgen die bloße Angabe des Unternehmensgegenstands „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung aufgeführt sind“ ohne nähere Spezifizierung der konkreten Geschäftsfelder wegen Unbestimmtheit nichtig ist.
Somit ist nun auch in Gesellschaftsverträgen eine genaue Angabe der ausgeübten Geschäftsfelder erforderlich.
Sofern ein Unternehmen die nichtige Klausel im Gesellschaftsvertrag trotz gerichtlicher Aufforderung zur Abhilfe weiterverwendet, kann das Gericht die Auflösung des Unternehmens mit anschließender Liquidation anordnen.
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