Tschechien: Änderungen der Straßensteuer im Jahr 2022

Im Jahr 2022 sollte die Straßensteuer eigentlich unverändert bleiben, doch aufgrund des starken Anstiegs der Kraftstoffpreise wurden zunächst die Vorauszahlungen auf die Straßensteuer gestrichen und dann ein Regierungspaket verabschiedet, das die Abschaffung der Straßensteuer für Pkw, Busse und Lkw bis zu 12 Tonnen beinhaltet.

Das Gesetz Nr. 142/2022 Slg., mit dem u.a. das Gesetz Nr. 16/1993 Slg. über die Straßensteuer geändert wurde, hat Änderungen bei der Fahrzeugbesteuerung gebracht.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt gemäß den Übergangsbestimmungen für den gesamten Bemessungszeitraum 2022, d.h. rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Straßensteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2022

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Novellierung des Straßensteuergesetzes hat die Entscheidung des Finanzministers vom 24. März 2022 über den Verzicht auf die Steuerstrafen und die Vorauszahlung der Steuer aufgrund außergewöhnlicher Umstände dazu geführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Straßensteuer im Jahr 2022 aufgehoben wurde (https://www.mfcr.cz/assets/cs/media/Financni-zpravodaj_2022-c-06.pdf).

Es handelt sich um die Vorauszahlungen, die am 19. April 2022, 15. Juli 2022, 17. Oktober 2022 und 15. Dezember 2022 fällig werden. Die letzte Vorauszahlung auf die Straßensteuer war die Vorauszahlung, die am 15. Dezember 2021 fällig war.
Die Aufhebung der Vorauszahlungen gilt für alle Fahrzeuge und alle zur Straßensteuer veranlagten Steuerpflichtigen.

Falls im Jahr 2022 eine Vorauszahlung geleistet wurde, handelt es sich um eine Steuerüberzahlung, die vom Finanzamt zurückgefordert oder zur Zahlung anderer Steuern verwendet werden kann (oder nach eigenem Ermessen auf dem eigenen Konto als Anrechnung auf die Straßensteuer für Fahrzeuge über 12 Tonnen einbehalten werden kann).

Gegenstand der Straßensteuer nach der genehmigten Änderung des Straßensteuergesetzes

Pkws, einschließlich Busse, unterliegen nicht mehr der Steuer.

Damit gilt ab 2022 die neue Straßensteuer nur noch für Lkw der Klassen N2 und N3 über 3,5 Tonnen und deren Anhänger der Klassen O3 und O4.

Der Steuerbetrag für steuerpflichtige Fahrzeuge wird nur für bestimmte Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 12 oder mehr Tonnen und deren Anhänger mit einem zulässigen Höchstgewicht über 12 Tonnen festgesetzt.

Die Fahrzeugklasse und andere für die Steuer relevante Parameter ergeben sich hauptsächlich aus der Zulassungsbescheinigung.

Die Straßensteuer für 2022 wird bis Ende Januar 2023 nur von Betreibern von Lastkraftwagen und Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonnen sowie von Zugfahrzeugen verlangt.

Die Steuerpflicht für diese schweren Lastkraftwagen wird ebenfalls deutlich reduziert, während sich das Konzept der Besteuerung von Zugfahrzeugen und Anhängern geändert hat. Die Höhe der Straßensteuer ist in dem Anhang zum Straßensteuergesetz festgelegt.

Ausgewählte steuerbare Fahrzeuge, die in Abschnitt 3 des Straßensteuergesetzes aufgeführt sind, sind von der Straßensteuer befreit.

Zur Straßensteuer veranlagte Steuerpflichtige

Der Steuerpflichtige ist bei der Straßensteuer diejenige Person, die als Inhaber des steuerpflichtigen Fahrzeugs in der technischen Zulassung des Fahrzeugs eingetragen ist und die ein steuerpflichtiges Fahrzeug benutzt, dessen technische Zulassung auf eine verstorbene, nicht mehr existierende oder aufgelöste Person eingetragen ist.

Straßensteuerzahler ist außerdem, wer ein steuerpflichtiges Fahrzeug benutzt, das zur Verwendung in den staatlichen materiellen Reserven bestimmt ist, oder eine Organisationseinheit einer Person, die ihren Sitz oder ständigen Wohnsitz im Ausland hat.

Gibt es für ein und dasselbe steuerpflichtige Fahrzeug mehrere Steuerpflichtige, so zahlen sie die Steuer gemeinsam und zu gleichen Teilen.

Steuererklärung

Der Steuerpflichtige ist zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Straßensteuererklärung verpflichtet, wenn er bis zum 31. Januar des auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgenden Kalenderjahres mindestens ein steuerpflichtiges Fahrzeug in der Steuererklärung aufführt.

In der Steuererklärung werden nur steuerpflichtige Fahrzeuge aufgeführt, für die die Teilsteuer höher als 0,- CZK ist, für die eine Steuerermäßigung gilt oder die von der Steuer befreit sind, falls die Teilsteuer für sie sonst höher als 0,- CZK wäre.

Die Vorauszahlungen sind abgeschafft.

Ab dem 1. Januar 2025 muss die Steuererklärung zwingend elektronisch abgegeben werden.

Abschaffung der Registrierung

Mit der Änderung wird die Pflicht zur Registrierung für die Straßensteuer aufgehoben. Die Registrierungspflicht, die vor dem Inkrafttreten der Änderung besteht, erlischt per Gesetz am 1. Januar 2022. Der Steuerpflichtige muss nichts unternehmen, um die Registrierung aufzuheben, und es wird in einem solchen Fall kein gesonderter Bescheid über die Aufhebung der Registrierung erlassen.

Quelle:
Parlamentsdrucksache 204 – Änderungsgesetz zum Straßensteuergesetz – EU
Straßensteuergesetz
Finanzverwaltung

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