Den EU-Mitgliedsstaaten einschl. Tschechien ist es gelungen, blitzschnell auf die Situation in der Ukraine zu reagieren und Bedingungen zu schaffen, mit denen die Integration ukrainischer Bürger ins Arbeitsleben und Bildungssystem ermöglicht wird.
Innerhalb nur eines Monats seit Kriegsausbruch in der Ukraine haben die EU-Mitgliedsstaaten blitzschnell reagiert und die Bedingungen für eine erfolgreiche Integration ukrainischer Bürger in das Arbeitsleben und Bildungssystem der Gastländer geschaffen. In diesem Zusammenhang erließ der EU-Ministerrat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Die Tschechische Republik hat diesen Beschluss in Form zweier neuer Gesetze umgesetzt: Ges. Nr. 65/2022 Slg. betreffend den Rechtsstatus von aus der Ukraine kommenden Ausländern und Ges. Nr. 66/2022 Slg. zur Regelung von Fragen in den Bereichen Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit. Diese Gesetze sind zum Montag, 21.3.2022 in Kraft getreten und sollen vorläufig bis zum 31.3.2023 gelten; sie stellen in weiten Teilen eine Abkehr vom Ausländergesetz (Ges. Nr. 326/1999 Slg.) dar, gemäß dem im Normalfall Visa für Duldung und Bleiberecht ausgegeben werden.
Visa und Aufenthalt
Ab Dienstag, 22.3.2022, wird ukrainischen Staatsbürgern und deren Familienangehörigen mit Daueraufenthalt in der Ukraine ein neu geschaffenes Visum gemäß der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz erteilt. Dieses Visum ermöglicht in Abweichung vom Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern (Ges. Nr. 326/1999 Slg.) Reisen außerhalb der Tschechischen Republik in andere EU-Mitgliedsstaaten. Ausländer, die bis zum 21.3.2022 ein Duldungsvisum gemäß § 33 des Ausländergesetzes beantragt und bereits erhalten haben, haben nichts zu befürchten: ihre Rechtsgründe für den Aufenthalt werden automatisch erneuert und dem Visum zum vorübergehenden Schutz gleichgestellt.
Die übrigen rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Aufenthalt von Ausländern auf tschechischem Boden gelten sämtlich weiterhin fort. Egal ob die fragliche Person bei Familie, Freunden oder Bekannten unterkommt oder ohne Bindungen im Land angereist ist: der Aufenthalt muss (durch den Unterbringungsgeber) bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Innenministeriums bzw. (bei alleinreisenden Flüchtlingen) beim Regionalen Assistenzzentrum ‚Hilfe für die Ukraine‘ angezeigt werden.
Erwerbstätigkeit
Ein wichtiger Schritt vorwärts besteht darin, dass den Flüchtlingen der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wurde. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten ukrainische Flüchtlinge als Ausländer mit Daueraufenthalt und benötigen deshalb keine Arbeitserlaubnis. Auch muss der Arbeitnehmer die freie Stelle nicht zuerst ausschreiben, bevor er sie mit einer ukrainischen Arbeitskraft besetzt. Seine einzige Pflicht besteht darin, die Einstellung des Ausländers beim Bezirksarbeitsamt anzuzeigen (und zwar spätestens am Tag des Arbeitsantritts; die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss dem Arbeitsamt innerhalb von 10 Arbeitstagen mitgeteilt werden).
Sozialleistungen
Zusätzlich zu einer Einmalleistung zur Linderung der unmittelbaren Notlage können die aus der Ukraine geflohenen Menschen eine humanitäre Hilfeleistung im Betrag von 5.000 Kronen / Monat beantragen, die auch wiederholt in Anspruch genommen werden kann, falls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die soziale Lage der ausländischen Person es ihr nicht erlauben, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen (was durch formlose Erklärung nachgewiesen werden kann), und zwar für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendermonaten.